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Ruhezeiten für in Wohngebieten genutzte Geräte

Laudert, den 26. 09. 2016

Auf mehrfache Hinweise und Bitten hier noch einmal die in Rheinland-Pfalz bestehenden Regelungen zu den Ruhezeiten bei der Benutzung von Geräten und Maschinen:

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit dem „Dritten Landesgesetz zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes“ vom 09.03.2011 (GVBl. vom 22.03.2011, Seite 75) u.a. das Verbot des Rasenmähens in der Mittagszeit eingeführt.

  1. Der Betrieb verschiedener Lärm verursachender Geräte und Maschinen ist danach in Gebieten, die dem Wohnen dienen, in der Zeit
    – von 13:00 bis 15:00 Uhr und
    – von 20:00 bis 7:00 Uhr sowie
    – an Sonn- und Feiertagen ganztätig
    nicht zulässig. Es handelt sich dabei um alle Geräte, die im Anhang der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführt sind, wozu auch Rasenmäher gehören.
  2. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von
    – 7:00 bis 9:00 Uhr und
    – von 17:00 bis 20:00 Uhr
    nicht betrieben werden.
  3. Die vorgenannten Geräte und Maschinen mit Ausnahme von Freischneidern, Grastrimmern/ Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern dürfen, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr betrieben werden.
  4. Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn es die Wetterlage erfordert.
  5. Der Verstoß gegen die Verbote bzw. vollziehbare Auflagen ist bußgeldbewehrt. Die Höchstgeldbuße beträgt 5.000 Euro.

 

Im Hinblick auf die an mich herangetragenen Hinweise und Bitten halten sich offenbar nicht alle daran.

 

Arnold Grings

 

Bild zur Meldung: Ruhezeiten für in Wohngebieten genutzte Geräte

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