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Wappen & Flagge

Wappen

 

Genehmigungsurkunde des Wappens (Bezirksregierung Koblenz vom 07.08.1994):
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21.2.1974 (GVBl. S 98) sowie dem Beschluß des Gemeinderates Laudert v. 6.3.1974 erteilen wir hiermit der

Gemeinde Laudert,
Rhein-Hunsrück-Kreis,


die Genehmigung, das nachfolgend näher beschriebene Wappen zu führen:
Schild durch blauen Wellenbalken geteilt, oben in Schwarz ein wachsender rotbewehrter, -gezungter und -gekrönter goldener Löwe, unten in Silber ein rotes Balkenkreuz.

Koblenz, den 07. August 1974

 

Wappenbegründung:
Einer Anregung seitens des Staatsarchivs folgend, geht der Wappenentwurf von den historischen und lokalen geographischen Gegebenheiten aus.

Im alten Reich stand der Ort Laudert teils unter pfälzischer, teils unter trierischer Herrschaft; die Grenzen zwischen den beiden Territorien bildete im wesentlichen der Simmerbach. So zeigt das neugeschaffene Wappen im oberen Feld die obere Schildhälfte des Pfalzgrafenwappens, im unteren Feld das Kreuz von Kurtrier - getrennt durch den den Simmerbach symbolisierenden Wellenbalken.

 

Flagge

 

Genehmigungsurkunde der Flagge (Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 03.12.1996):

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung und dem Beschluß des Ortsgemeinderates Laudert vom 25. September 1996 erteilen wir hiermit der

Ortsgemeinde Laudert
Rhein-Hunsrück-Kreis


die Genehmigung, die nachfolgend näher beschriebene Flagge zu führen:

"Banner, Hängeflagge und hochrechteckige Hißflagge im Verhältnis 48 : 11 : 9 : 82 weiß-blau-weiß-blau waagerecht gestreift, das Wappen der Ortsgemeinde Laudert mittig so aufgelegt, daß sich die untere Begrenzungslinie des blauen Wellenbalkens im Ortswappen mit der wellenförmigen Teilung des oberen weißen und blauen Flaggenstreifens deckt; das rote Kreuz im Ortswappen setzt sich als weiße Streifen zum rechten, linken und unteren Flaggensaum, diesen im Verhältnis 35,5 : 9 : 35,5 teilend, fort."

 

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